2.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit einer ausserhalb des Strassenverkehrs festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2.12 bis 2.34 Gewichtspromille hat das Bundesgericht erwogen, dass eine nicht alkoholgewöhnte Person kaum in der Lage sei, derart hohe Werte zu erreichen, da aufgrund der alkoholtoxischen Wirkung bereits vorher Übelkeit, Bewusstseinstrübung oder Erbrechen einsetzten. Trotz Bestehens - 13 -