Eine verkehrsmedizinische Abklärung war nach der früheren Praxis des Bundesgerichts namentlich dann angebracht, wenn die Blutalkoholkonzentration anlässlich einer Trunkenheitsfahrt 2.5 Gewichtspromille und mehr betrug, wobei der Gesetzgeber die Rechtslage bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG per 1. Juli 2014 verschärft hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18. August 2022, Erw. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017, Erw. 2.2 mit Hinweisen).