15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 24 und 59 zu Art. 15d SVG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt mithin nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist.