16d Abs. 1 lit. b SVG). Derartige Sicherungsentzüge werden unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers verfügt und dienen damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; 133 II 331, Erw. 9.1). Sie sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer Motorfahrzeugführerin oder eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden.