Es sei unerklärlich, inwiefern die Befürchtung der fehlenden Fahreignung erst Monate nach dem Vorfall trotz Vorliegens eines entlastenden Hausarztberichts plötzlich aufgetaucht sei. Die Vorinstanz ziehe im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Argumente heran, die nicht belegt seien. Insgesamt sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie es als unklar erachte, ob er den Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zuverlässig trennen könne. Damit fehle es an den notwendigen ernsthaften Zweifeln an seiner Fahreignung. Die angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig und deshalb aufzuheben.