Überdies seien die Ausführungen der Vorinstanz zum Gewöhnungseffekt widersprüchlich. Ferner erschliesse sich auch nicht, weshalb der vorliegende Arztbericht als unzureichend eingestuft und dennoch eine Missbrauchs- oder gar Suchtproblematik befürchtet werde. Die von der Vorinstanz aus dem Arztbericht gezogenen Schlussfolgerungen gingen zu weit. Auch sei es wenig überzeugend, wenn sie einerseits ein Zeugnis des Hausarztes verlange, andererseits aber dessen Unabhängigkeit bezweifle. Es sei unerklärlich, inwiefern die Befürchtung der fehlenden Fahreignung erst Monate nach dem Vorfall trotz Vorliegens eines entlastenden Hausarztberichts plötzlich aufgetaucht sei.