Seither sei er nie alkoholisiert am Steuer aufgegriffen worden. Er habe somit in den letzten Jahrzehnten keine Schwierigkeiten gehabt, den Alkoholkonsum und die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zuverlässig zu trennen. Die Ausgangslage sei im vorliegenden Fall nicht wesentlich anders als jene, welche den Urteilen des Bundesgerichts 1C_780/2021 und 1C_144/2017 zugrunde gelegen habe, nur dass er über einen deutlich besseren Leumund verfüge (als jene Beschwerdeführer). Daher sei im Ergebnis analog zu entscheiden. Der notwendige Konnex zum Strassenverkehr sei hier nicht gegeben.