Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung sei daher gerechtfertigt, zumal auch die Aussagen von zwei nahestehenden Personen auf einen möglichen Alkoholmissbrauch hindeuteten. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr noch zuverlässig trennen könne. Die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung würden insbesondere durch die sehr hohe Promilleanzahl, die angeordnete fürsorgerische Unterbringung, und die Tatsache, dass er innerhalb einer Woche dreimal gestürzt sei, hervorgerufen. Auch die Aussagen von Schwester und Expartnerin und das Nichteinreichen des Klinikaustrittsberichts würden den Verdacht auf eine Alkoholmissbrauchs-