Einen Klinikaustrittsbericht habe der Beschwerdeführer auch nach mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht, obwohl diese Berichte in der Regel standardmässig verfasst würden. Deshalb stelle sich die Frage, ob er versuche, negative Ausführungen im Bericht zu verheimlichen. Jedenfalls verweigere er seine Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung, woraus negative Schlüsse auf seine Fahreignung gezogen werden könnten. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung sei daher gerechtfertigt, zumal auch die Aussagen von zwei nahestehenden Personen auf einen möglichen Alkoholmissbrauch hindeuteten.