3. 3.1. Zur Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs und der verkehrsmedizinischen Begutachtung führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei ein Blutalkoholgehalt von 2.9 Promille gemessen worden, was für eine gewisse Alkoholgewöhnung spreche. Aus den Schilderungen der Polizei bzw. der Ärzte könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, er habe trotz der hohen Promillezahl keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Allerdings sei bei einem Promillewert von 2.9 kaum damit zu rechnen, dass keine Ausfallerscheinungen vorhanden seien, beginne ab 3 Promille doch das sogenannte "Lähmungsstadium" mit schwerwiegenden Folgen.