Die von der Vorinstanz begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt nicht schwer. Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente zu den festgestellten Alkoholmesswerten konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich überprüft werden. Die Gehörsverletzung wurde somit grundsätzlich geheilt, zumal das Verwaltungsgericht in Rechts- und Sachverhaltsfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt. Nachdem die vorliegende Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (siehe hinten Erw. 6), erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Heilung der Gehörsverletzung.