Damit konnte der Beschwerdeführer die Tragweite des Entscheids gesamthaft betrachtet ohne Weiteres erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt diesbezüglich nicht vor. Ob die Ausführungen der Vorinstanz rechtlich zutreffend oder – wie der Beschwerdeführer meint – widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Wahrung des Gehörsanspruchs (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.233 vom 9. Dezember 2024, Erw. II/6.5 mit Hinweisen), weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. -8-