Obwohl sie sich dabei nicht im Detail mit der Kritik des Beschwerdeführers zum "Zeithorizont" befasst hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid in genügender Deutlichkeit hervor, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhalts hat leiten lassen. Als entscheidend erachtete sie dabei vor allem auch, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keinen Klinikaustrittsbericht eingereicht hat und dabei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Damit konnte der Beschwerdeführer die Tragweite des Entscheids gesamthaft betrachtet ohne Weiteres erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten.