hinten Erw. 2.4). Hingegen lässt sich dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz den vorsorglichen Sicherungsentzug und den damit verbundenen Entzug der aufschiebenden Wirkung als rechtmässig erachtete (angefochtener Entscheid, S. 7 f.). Obwohl sie sich dabei nicht im Detail mit der Kritik des Beschwerdeführers zum "Zeithorizont" befasst hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid in genügender Deutlichkeit hervor, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhalts hat leiten lassen.