Dies wäre jedoch zumindest im Ansatz erforderlich gewesen, da dem festgestellten Messwert im vorliegenden Verfahren ein entscheidendes Gewicht zukommt. Dass die Vorinstanz die Begründung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sinngemäss nachschiebt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), genügt nicht, um den Mangel zu beseitigen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.1 vom 15. Januar 2025, Erw. II/2.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.534/2005 vom 15. November 2005, Erw. 5.2). Es ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. die Begründungspflicht verletzt hat (zu den Rechtsfolgen der Gehörsverletzung siehe