2.3. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, der vom Strassenverkehrsamt angenommene Alkoholwert sei nicht belastbar nachgewiesen, und legte die aus seiner Sicht einschlägigen Argumente dar (Beschwerde ans DVI vom 20. September 2024, Rz. 26 f.). Die Vorinstanz nahm die gegen den festgestellten Alkoholwert gerichteten Einwände des Beschwerdeführers zwar zur Kenntnis (angefochtener Entscheid, Erw. III/2), setzte sich damit jedoch an keiner Stelle auseinander. Dies wäre jedoch zumindest im Ansatz erforderlich gewesen, da dem festgestellten Messwert im vorliegenden Verfahren ein entscheidendes Gewicht zukommt.