2. Am 8. Januar 2025 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und wies darauf hin, dass der angeforderte Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen den durch das DVI einzureichenden Akten beiliege. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5-