3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Ferner liess er den folgenden Verfahrensantrag stellen: Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Ziff. V.2. des Entscheids der Vorinstanz vom 24. Oktober 2024 (DVIRD.24.111) betreffend Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 12. September 2024 (PIN [...]) betreffend Führerausweisentzug gegen A._____ sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen.