Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.438 / jl / wm (DVIRD.24.111) Art. 46 Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Dominik Brändli, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Oktober 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm. 1973, erwarb den Führerausweis der Katego- rie B (Personenwagen) am tt.mm. 1995. Ihm gegenüber wurden gemäss den beigezogenen Akten bis anhin die folgenden Administrativmassnah- men ausgesprochen: 13.01.2000 Entzug 5 Monate und Anordnung eines Kurses für erst- mals alkoholauffällige Fahrzeuglenker (Führen eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand [mind. 2.24 g/kg], Verursachen eines Unfalls [begangen am 05.12.1999]. Entzugsablauf am 05.05.2000); 31.03.2006 Entzug 1 Monat (mittelschwere Widerhandlung, Ge- schwindigkeit [begangen am 09.07.2005]. Entzugsablauf am 30.08.2006); 16.03.2009 Verwarnung (leichte Widerhandlung, Geschwindigkeit [be- gangen am 11.10.2008]); 18.11.2010 Entzug 1 Monat und Anordnung von Verkehrsunterricht (leichte Widerhandlung, Geschwindigkeit [begangen am 28.08.2010]. Entzugsablauf am 24.03.2011); 10.10.2019 Entzug 4 Monate (schwere Widerhandlung, u.a. ungenü- gender Abstand, Überholen vor einer Kurve, Erschweren des Überholvorgangs, pflichtwidriges Verhalten nach Ver- kehrsunfall mit Personenschaden [begangen am 28.03.2017]. Entzugsablauf am 17.04.2020). 2. Mit Verfügung vom 12. September 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab sofort und auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschie- bende Wirkung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, gemäss Rapport der Regi- onalpolizei Q._____ vom 16. Juni 2024 sei gegenüber dem Betroffenen eine fürsorgerische Unterbringung im Spital Q._____ angeordnet worden, nachdem er in der Nacht zuvor gestürzt sei. Die Blutauswertung habe einen Alkoholwert von 2.9 Promille ergeben. Seitens des Spitals Q._____ sei eine weitere fürsorgerische Unterbringung in die Psychiatrie des Kantonsspitals R._____ verfügt worden. Nach Eingang des Polizeirapports sei der Be- troffene vom Strassenverkehrsamt aufgefordert worden, Berichte der Klinik sowie, falls er sich in regelmässiger ärztlicher, psychiatrischer oder psycho- logischer Behandlung befinde, einen aktuellen Bericht der behandelnden Fachperson/en einzureichen. In der Folge sei ein Arztbericht seines Haus- arztes, jedoch trotz Nachforderung kein Klinikaustrittsbericht eingereicht -3- worden. Es fehlten derzeit klare Angaben zu den gestellten Diagnosen. Der im Spital festgestellte Wert von 2.9 Promille spreche bereits für eine Miss- brauchs- oder gar eine Suchtproblematik. Zudem bestünden aufgrund der Unterlagen auch Anhaltspunkte für eine weitere psychische Erkrankung, wobei angesichts der unzureichenden ärztlichen Dokumentation eine ent- sprechende psychiatrische Diagnose nicht ausgeschlossen werden könne. Bis zur Abklärung der Fahreignung in medizinisch-psychiatrischer Hinsicht könne das Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr verantwortet werden, da der Verdacht bestehe, der Betroffene sei mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. September 2024 liess A._____ am 20. September 2024 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende An- träge stellen: 1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 12. September 2024 (PIN [...]) betreffend Führerausweisentzug gegen A._____ sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zudem liess er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die umge- hende Wiederaushändigung des Führerausweises beantragen. 2. Am 24. Oktober 2024 entschied das DVI wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -4- C. 1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 liess A._____ gegen den ihm am 27. November 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stel- len: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Oktober 2024 (DVIRD.24.111) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 12. September 2024 (PIN [...]) betreffend Führerausweisentzug gegen A._____ sei aufzuheben. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu erlassen und die Ver- fügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 12. Septem- ber 2024 (PIN [...]) betreffend Führerausweisentzug gegen A._____ aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Ferner liess er den folgenden Verfahrensantrag stellen: Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Ziff. V.2. des Entscheids der Vorinstanz vom 24. Oktober 2024 (DVIRD.24.111) betreffend Verfü- gung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 12. September 2024 (PIN [...]) betreffend Führerausweisentzug gegen A._____ sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. 2. Am 8. Januar 2025 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten, er- stattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und wies darauf hin, dass der an- geforderte Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen den durch das DVI einzureichenden Ak- ten beiliege. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führer- ausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Dieser ist vorliegend auf- grund des Bestehens nicht wiedergutzumachender Nachteile selbständig anfechtbar, zumal der Beschwerdeführer während der Dauer des vorsorg- lichen Führerausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu füh- ren, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.32 vom 9. April 2024, Erw. I/2). 3. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhe- bung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. September 2024 beantragt (siehe Antrag Ziff. 2), ist darauf nicht einzutreten. Eine selbstän- dige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devo- lutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis). 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten ist. 5. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträ- ge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Er- messenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Dies hat auch bei einer vorsorglichen Massnahme zu gelten. -6- II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. September 2024 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten. 2. 2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Be- gründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er bemängelt, sie habe sich nicht ausreichend mit seinen Argumenten aus- einandergesetzt. Zum einen sei sie mit keinem Wort auf seine Einwände in Bezug auf die Alkoholmessungen eingegangen, zum anderen habe sie sich nicht dazu geäussert, weshalb die Befürchtung der fehlenden Fahreignung erst Monate nach dem Vorfall plötzlich aufgetaucht sei und gar zum Entzug der aufschiebenden Wirkung geführt habe (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, Rz. 26, 33, 37). Ferner enthalte der angefochtene Entscheid wi- dersprüchliche Ausführungen und sei in dieser Hinsicht nicht nachvollzieh- bar, was seinen Anspruch auf Begründung des Entscheids verletze (Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 28 f.). 2.2. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf Gewährung des rechtli- chen Gehörs sind die entsprechenden Rügen vorab zu beurteilen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]; § 21 VRPG). Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 I 135, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Ausserdem hat die Behörde ih- ren Entscheid zu begründen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30, Erw. 3.1 mit Hinweisen). -7- 2.3. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer ins- besondere geltend, der vom Strassenverkehrsamt angenommene Alkohol- wert sei nicht belastbar nachgewiesen, und legte die aus seiner Sicht ein- schlägigen Argumente dar (Beschwerde ans DVI vom 20. September 2024, Rz. 26 f.). Die Vorinstanz nahm die gegen den festgestellten Alkoholwert gerichteten Einwände des Beschwerdeführers zwar zur Kenntnis (ange- fochtener Entscheid, Erw. III/2), setzte sich damit jedoch an keiner Stelle auseinander. Dies wäre jedoch zumindest im Ansatz erforderlich gewesen, da dem festgestellten Messwert im vorliegenden Verfahren ein entschei- dendes Gewicht zukommt. Dass die Vorinstanz die Begründung im vorlie- genden Rechtsmittelverfahren sinngemäss nachschiebt (vgl. Beschwerde- antwort, S. 2), genügt nicht, um den Mangel zu beseitigen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.1 vom 15. Januar 2025, Erw. II/2.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.534/2005 vom 15. November 2005, Erw. 5.2). Es ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. die Begrün- dungspflicht verletzt hat (zu den Rechtsfolgen der Gehörsverletzung siehe hinten Erw. 2.4). Hingegen lässt sich dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres entneh- men, aus welchen Gründen die Vorinstanz den vorsorglichen Sicherungs- entzug und den damit verbundenen Entzug der aufschiebenden Wirkung als rechtmässig erachtete (angefochtener Entscheid, S. 7 f.). Obwohl sie sich dabei nicht im Detail mit der Kritik des Beschwerdeführers zum "Zeit- horizont" befasst hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid in genügen- der Deutlichkeit hervor, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beur- teilung des massgebenden Sachverhalts hat leiten lassen. Als entschei- dend erachtete sie dabei vor allem auch, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keinen Klinikaustrittsbericht eingereicht hat und dabei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Damit konnte der Beschwerdeführer die Tragweite des Entscheids gesamthaft betrachtet ohne Weiteres erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt diesbe- züglich nicht vor. Ob die Ausführungen der Vorinstanz rechtlich zutreffend oder – wie der Beschwerdeführer meint – widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Wahrung des Gehörsanspruchs (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.233 vom 9. Dezember 2024, Erw. II/6.5 mit Hinweisen), weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. -8- 2.4. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Man- gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls fallen als kompensato- rische Massnahmen in erster Linie die verbindliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids, verbun- den mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Regelung der Verfah- rens- und Parteikosten, in Betracht (BGE 136 I 274, Erw. 2.3 mit Hinwei- sen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.233 vom 9. Dezember 2024, Erw. II/6.8 mit weiteren Hinweisen). Die von der Vorinstanz begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt nicht schwer. Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah- ren vorgebrachten Argumente zu den festgestellten Alkoholmesswerten konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich überprüft werden. Die Gehörsverletzung wurde somit grundsätzlich geheilt, zumal das Verwaltungsgericht in Rechts- und Sachverhaltsfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt. Nachdem die vorliegende Angelegen- heit zur weiteren Sachverhaltsabklärung ohnehin an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist (siehe hinten Erw. 6), erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Heilung der Gehörsverletzung. Die von der Vorinstanz be- gangene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Dispositiv festzu- stellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen. 3. 3.1. Zur Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs und der verkehrsme- dizinischen Begutachtung führte die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei ein Blutalkohol- gehalt von 2.9 Promille gemessen worden, was für eine gewisse Alkohol- gewöhnung spreche. Aus den Schilderungen der Polizei bzw. der Ärzte könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, er habe trotz der hohen Promillezahl keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Allerdings sei bei einem Promillewert von 2.9 kaum damit zu rechnen, dass keine Ausfallerschei- nungen vorhanden seien, beginne ab 3 Promille doch das sogenannte "Lähmungsstadium" mit schwerwiegenden Folgen. Gemäss dem vom Be- schwerdeführer eingereichten Schreiben seines Hausarztes ergäben sich -9- zwar keine Hinweise auf einen aktuellen Alkoholüberkonsum, jedoch seien keine Laborwerte beigelegt worden. Der Hinweis des Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer in Behandlung sei und eine gute Compliance zeige, sei zwar einerseits positiv, andererseits sei aber davon auszugehen, dass eine behandlungsbedürftige psychologische Thematik vorliege. Auch sei der Bericht in Bezug auf die Unabhängigkeit des Hausarztes mit einer ge- wissen Vorsicht zu behandeln. Einen Klinikaustrittsbericht habe der Be- schwerdeführer auch nach mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht, ob- wohl diese Berichte in der Regel standardmässig verfasst würden. Deshalb stelle sich die Frage, ob er versuche, negative Ausführungen im Bericht zu verheimlichen. Jedenfalls verweigere er seine Mitwirkung an der Sachver- haltsabklärung, woraus negative Schlüsse auf seine Fahreignung gezogen werden könnten. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung sei daher gerechtfertigt, zumal auch die Aussagen von zwei nahestehen- den Personen auf einen möglichen Alkoholmissbrauch hindeuteten. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr noch zuverlässig trennen könne. Die ernsthaften Zwei- fel an der Fahreignung würden insbesondere durch die sehr hohe Promil- leanzahl, die angeordnete fürsorgerische Unterbringung, und die Tatsache, dass er innerhalb einer Woche dreimal gestürzt sei, hervorgerufen. Auch die Aussagen von Schwester und Expartnerin und das Nichteinreichen des Klinikaustrittsberichts würden den Verdacht auf eine Alkoholmissbrauchs- problematik verstärken. Unter diesen Umständen könne er bis zur Abklä- rung von Ausschlussgründen nicht zur Teilnahme am Strassenverkehr zu- gelassen werden, weshalb sich auch der vorsorgliche Sicherungsentzug als sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig erweise. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht über die notwendige physische und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahr- zeugs verfüge oder eine die Fahreignung ausschliessende Suchterkran- kung vorliege. Zunächst treffe es nicht zu, dass sein automobilistischer Leumund erheblich getrübt sei. Einzig im Jahr 2000 sei eine Massnahme im Zusammenhang mit einer alkoholisierten Fahrt ergangen. Seither sei er nie alkoholisiert am Steuer aufgegriffen worden. Er habe somit in den letz- ten Jahrzehnten keine Schwierigkeiten gehabt, den Alkoholkonsum und die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zuverlässig zu trennen. Die Ausgangslage sei im vorliegenden Fall nicht wesentlich anders als jene, welche den Urteilen des Bundesgerichts 1C_780/2021 und 1C_144/2017 zugrunde gelegen habe, nur dass er über einen deutlich besseren Leu- mund verfüge (als jene Beschwerdeführer). Daher sei im Ergebnis analog zu entscheiden. Der notwendige Konnex zum Strassenverkehr sei hier nicht gegeben. Er könne schon aus logischen Gründen keine Gefahr für Verkehrsteilnehmer darstellen, da er zu keiner Zeit alkoholisiert ein Fahr- zeug gelenkt habe. Die Akten enthielten keine Anhaltspunkte, dass die Ge- - 10 - fahr bestehe, wonach er alkoholisiert am Strassenverkehr teilnehmen könnte. Die Alkoholmessung sei nicht dokumentiert worden. Weder liege eine Blutauswertung bei noch seien die Umstände der Messung oder die verabreichten Substanzen, die das Messresultat allenfalls beeinträchtigt hätten, bekannt. Der angenommene Alkoholwert sei somit nicht belastbar nachgewiesen und vermöge die Vermutung einer möglichen Alkoholpro- blematik nicht zu begründen. Zudem seien die Aussagen der Drittpersonen zu seinem Trinkverhalten nicht protokolliert worden. Überdies seien die Ausführungen der Vorinstanz zum Gewöhnungseffekt widersprüchlich. Ferner erschliesse sich auch nicht, weshalb der vorliegende Arztbericht als unzureichend eingestuft und dennoch eine Missbrauchs- oder gar Sucht- problematik befürchtet werde. Die von der Vorinstanz aus dem Arztbericht gezogenen Schlussfolgerungen gingen zu weit. Auch sei es wenig über- zeugend, wenn sie einerseits ein Zeugnis des Hausarztes verlange, ande- rerseits aber dessen Unabhängigkeit bezweifle. Es sei unerklärlich, inwie- fern die Befürchtung der fehlenden Fahreignung erst Monate nach dem Vorfall trotz Vorliegens eines entlastenden Hausarztberichts plötzlich auf- getaucht sei. Die Vorinstanz ziehe im Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung Argumente heran, die nicht belegt seien. Insgesamt sei nicht nach- vollziehbar, weshalb sie es als unklar erachte, ob er den Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zuverlässig trennen könne. Damit fehle es an den notwendigen ernsthaften Zweifeln an seiner Fahreignung. Die angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig und deshalb aufzuheben. 4. 4.1. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG), oder wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Derartige Sicherungsentzüge werden unab- hängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeug- lenkers verfügt und dienen damit unmittelbar der Sicherheit im Strassen- verkehr (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; 133 II 331, Erw. 9.1). Sie sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer Motorfahrzeugführerin oder eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Ver- kehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Ver- kehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmäs- - 11 - sig die Interessen der betroffenen Person (deren Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 104, Erw. 1.2.1). Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativver- fahrens betreffend einen möglichen Sicherungsentzug vorsorglich entzo- gen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, wel- ches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhalts- punkte, welche die Fahrzeugführerinnen und -führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1 mit Hinweis). 4.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die fragliche Person mehr als jede an- dere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleis- tet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen). Zweifel über die körperli- che bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss be- reits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Begutachtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2022.458 vom 7. März 2023, Erw. II/2.3 mit Hin- weis). Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu ei- ner Begutachtung auf eigene Kosten muss sich somit auf einen genügen- den Anlass stützen und verhältnismässig sein (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2023.212 vom 18. August 2023, Erw. II/2.2 mit Hin- weis). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). - 12 - In Art. 15d Abs. 1 SVG sind in nicht abschliessender Weise die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.1). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Liegt kein Sondertatbe- stand im Sinne von lit. a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreig- nungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Ge- neralklausel angeordnet werden (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 24 und 59 zu Art. 15d SVG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Un- tersuchung setzt mithin nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist. Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung können, sofern stichhaltige Gründe für ein tatsäch- lich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen, auch bei Personen, die ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs auffällig geworden sind, Zweifel an der Fahreignung aufkommen, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2018 vom 19. März 2019, Erw. 3.1). Insbesondere kann eine Fahreignungsabklärung auch gestützt auf Informationen erfolgen, die eine Alkoholauffälligkeit aus- serhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch in diesen Fällen muss jedoch ein Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motori- sierten Strassenverkehr bestehen. Mit anderen Worten muss Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, ihren Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Die Umstände müssen folglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die betreffende Person angesichts ihrer Konsumgewohnhei- ten in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr füh- ren werde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.458 vom 7. März 2023, Erw. II/2.3 mit Hinweisen; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 31 zu Art. 15d SVG). Eine verkehrsmedizinische Abklärung war nach der früheren Praxis des Bundesgerichts namentlich dann angebracht, wenn die Blutalkoholkonzen- tration anlässlich einer Trunkenheitsfahrt 2.5 Gewichtspromille und mehr betrug, wobei der Gesetzgeber die Rechtslage bei Fahren in angetrunke- nem Zustand mit Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG per 1. Juli 2014 verschärft hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18. August 2022, Erw. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit einer aus- serhalb des Strassenverkehrs festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2.12 bis 2.34 Gewichtspromille hat das Bundesgericht erwogen, dass eine nicht alkoholgewöhnte Person kaum in der Lage sei, derart hohe Werte zu erreichen, da aufgrund der alkoholtoxischen Wirkung bereits vorher Übel- keit, Bewusstseinstrübung oder Erbrechen einsetzten. Trotz Bestehens - 13 - deutlicher Ausfallerscheinungen müsse diesfalls von einer beachtlichen Al- koholgewöhnung ausgegangen werden. Im konkreten Fall nahm das Bun- desgericht angesichts der durch Fremdangaben bestätigten Trinkgewohn- heiten des Betroffenen an, dass der sich ausserhalb des Strassenverkehrs ereignete Vorfall nicht als einmaliges Ereignis erscheine. Es ging dabei vor allem auch aufgrund eines weiteren Vorfalls (Lenken eines E-Bikes unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss) davon aus, der Betroffene sei nicht in der Lage, den Genuss von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr genügend zu trennen (Urteil des Bundesgerichts 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017, Erw. 3.4 f.). Zudem hat es eine verkehrsmedizinische Begutachtung bei ausserhalb des Strassenverkehrs festgestellten Alkoholwerten von über 2.5 Gewichtspromille und gleichzeitig fehlenden alkoholursächlichen Ausfallerscheinungen – ungeachtet des automobilistischen Leumunds – für angezeigt erachtet. Derart hohe Alkoholwerte würden auf eine Alkoholge- wöhnung ("Giftfestigkeit") bzw. eine Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung schliessen lassen, sofern die zu erwartenden Ausfaller- scheinungen ausblieben (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2018 vom 19. März 2019, Erw. 4.1 f. und Erw. 4.4; vgl. im Übrigen die Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den alkoholbedingten Vorfällen ausserhalb des Strassenverkehrs in Erw. 3.2 und 3.3 des erwähnten Ur- teils). 5. 5.1. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aktuell nicht unter Alkohol- einfluss ein Fahrzeug gelenkt hat und der in Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG defi- nierte Grenzwert daher nicht einschlägig ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob der am 27. Mai 2024 festgestellte Alkoholkonsum – allenfalls in Kombi- nation mit weiteren Anhaltspunkten – gestützt auf die in Art. 15d Abs. 1 SVG enthaltene Generalklausel die für eine Fahreignungsuntersuchung und den vorsorglichen Führerausweisentzug notwendigen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu begründen vermag. 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid massgeblich auf den am 27. Mai 2024 festgestellten Blutalkoholwert sowie die von Drittpersonen getätigten Aus- sagen zum Konsumverhalten des Beschwerdeführers ab. Soweit dieser die durchgeführte Atem- und Blutalkoholmessung und die Aussagen der Dritt- personen in Frage stellt, rügt er damit sinngemäss die unrichtige bzw. un- vollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. 5.2.2. Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrund- satz (vgl. § 17 VRPG) ist es Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (Urteil - 14 - des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 4.3). Die Be- troffenen trifft dabei eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mit- zuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG; AGVE 2002, S. 143, Erw. II/3b). Dies gilt ins- besondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behör- den und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. II/3.1 mit Hin- weis). Das Vorliegen einer Mitwirkungspflicht bedeutet, dass die Verfah- rensbeteiligten aktiv zur Sachverhaltsermittlung beitragen müssen, etwa durch Erteilung von Auskünften oder Herausgabe von Dokumenten. Ferner haben sie behördliche Untersuchungshandlungen zu dulden (KASPAR PLÜSS, in: VRG-Kommentar Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 89 zu § 7 VRG). In Verfahren, welche die Überprüfung der Fahreignung bezwecken, ist re- gelmässig kein strikter Beweis erforderlich, vielmehr genügen bereits kon- krete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2; BGE 125 II 492, Erw. 2b). So steht etwa die strafprozessuale Unschulds- vermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung resp. einem vorsorglichen Sicherungsentzug nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2; BGE 122 II 359, Erw. 2c). Bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt ist die Behörde damit auch nicht gehalten, einfach auf die für die betroffene Person günstigere Variante ab- zustellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, Erw. 2.4; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 15d SVG). Im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 SVG darf selbst ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel verwertet werden (vgl. BGE 139 II 95, Erw. 3.5 = Pra 2013 Nr. 83 S. 660 f.; Urteil des Bundesge- richts 1C_318/2018 vom 28. März 2019, Erw. 2.5; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/1.3). 5.2.3. Gemäss Polizeibericht vom 16. Juni 2024 wurde beim Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 um 10:32 Uhr mittels Atemalkoholtestgerät ein Atemalko- holwert von 1.39 mg/l festgestellt. Dieser Wert, der umgerechnet einem (Blutalkohol-)Wert von etwa 2.78 Gewichtspromille entspricht (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/1.4 mit Hinweisen), wird weder vom Strassenverkehrsamt noch vom DVI zur Begründung der angeordneten Massnahmen herangezogen. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist festzuhalten, dass einer Messung der Atemluft mit einem Testgerät in Straf- und Verwaltungsverfahren regelmässig keine volle Beweiskraft zukommt. Sie hat jedoch Indizcharakter und kann im In- teresse der Verkehrssicherheit gleichwohl Anlass zur Abklärung der Fahr- eignung geben. Insofern ist hier nicht von Belang, dass die Messung nicht mit einem – beweissichere Ergebnisse liefernden – Atemalkoholmessgerät durchgeführt wurde. Ebenfalls unerheblich ist, dass keine zweite Messung - 15 - stattgefunden hat. Die betreffende Bestimmung, auf welche der Beschwer- deführer anspielt, ist auf die Kontrolle der Fahrfähigkeit der Fahrzeugführe- rinnen und -führer zugeschnitten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenver- kehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Nachdem die beanstandete Atemalkoholprobe nicht im Zusammenhang mit einem Vorfall im Strassen- verkehr erhoben wurde, diente diese somit nicht dazu, dem Beschwerde- führer eine Widerhandlung im Strassenverkehr resp. eine allfällige Fahrun- fähigkeit (beweissicher) nachweisen zu können. Die Bestimmung zur Mehr- fachmessung ist hier entsprechend nicht anwendbar (siehe zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/1.4 mit Hinweisen). Die gegen die Atemalkoholmessung vorge- brachten Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich deshalb als un- behelflich. 5.2.4. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid wie erwähnt massgeblich auf die of- fenbar im Spital Q._____ durchgeführte Blutalkoholmessung von 2.9 Ge- wichtspromille ab und geht aufgrund dessen vom Bestehen einer gewissen Alkoholgewöhnung aus. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkt, ist diese Blutalkoholmessung in den Administrativakten nicht dokumentiert. Der Wert von 2.9 Gewichtspromille wird lediglich im Polizeibericht wieder- gegeben (Akten Strassenverkehrsamt, act. 70), wobei unklar ist, wie die Polizei Kenntnis davon erlangte. Ärztliche bzw. labortechnische Feststel- lungen zur Blutalkoholkonzentration liegen jedenfalls nicht vor. Insbeson- dere ist nicht bekannt, ob es sich bei der festgestellten Blutalkoholkonzen- tration von 2.9 Gewichtspromille um den minimalen, mittleren oder maxi- malen Blutalkoholwert handelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei Sicherungsmassnahmen der Mittelwert – und nicht etwa der für die betroffene Person günstigste Wert – massgebend (BGE 129 II 82, Erw. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_585/2019 vom 17. November 2020, Erw. 6.1 mit Hinweis). Demnach ist hier nicht uner- heblich, ob beim Beschwerdeführer zumindest eine mittlere Blutalkohol- konzentration von 2.5 Gewichtspromille oder mehr vorlag, was bei Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen allenfalls für das Vorliegen einer sehr ho- hen Alkoholtoleranz resp. Giftfestigkeit sprechen könnte (Urteil des Bun- desgerichts 1C_569/2018 vom 19. März 2019, Erw. 4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 126 II 185, Erw. 2e). Dementsprechend erweist sich die Sach- verhaltsfeststellung der Vorinstanz in diesem wesentlichen Punkt als un- vollständig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen ist. Zwar ist gerichtsnotorisch, dass bei einem Klinikaufenthalt – selbst bei ambulanten Konsultationen – jeweils ein (Austritts-)Bericht ver- fasst wird. Somit ist davon auszugehen, dass ein Klinikbericht des Spitals Q._____ über die am 27. Mai 2024 gewonnenen ärztlichen Erkenntnisse vorhanden sein dürfte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat - 16 - trotz mehrfacher Aufforderung weder einen Bericht eingereicht noch ange- boten, diesen erhältlich zu machen. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass sich dem verlangten Klinikbericht Details zur durchgeführten Blutalkohol- messung entnehmen liessen, sondern dass sich diese vielmehr aus ande- ren in den Klinikakten befindlichen Unterlagen ergäben. Dass der Klinikbe- richt aktuell nicht vorliegt, wirkt sich in Bezug auf die Feststellung des Blut- alkoholmesswerts daher (noch) nicht negativ auf den Beschwerdeführer aus. Insgesamt bedarf es folglich in Bezug auf den tatsächlichen Blutalko- holwert bzw. insbesondere dessen Mittelwert weiterer Sachverhaltsabklä- rungen, da die bestehenden Indizien mangels ärztlicher bzw. labortechni- scher Feststellungen noch nicht ausreichend erhärtet sind. 5.2.5. Wie dargelegt, sind vorhandene Fremdangaben zu den Trinkgewohnheiten bei ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs alkoholbedingt auffälli- gen Personen ein wesentlicher Aspekt, um beurteilen zu können, ob eine Fahreignungsuntersuchung gerechtfertigt ist (vgl. vorne Erw. 4.2; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/2.5, S. 15). Dementsprechend hat die Vorinstanz die angeordneten Massnahmen auch darauf abgestützt. Soweit der Beschwerdeführer mo- niert, die Aussagen der Drittpersonen zu seinem Trinkverhalten seien nicht protokolliert worden, ist im vorliegenden Verfahren wie erwähnt – und im Gegensatz etwa zu einem Strafverfahren – kein strikter Beweis erforderlich. Insofern ist nicht von Belang, ob diese Aussagen in einem formellen Proto- koll festgehalten wurden. Problematisch ist jedoch vielmehr, dass die im Polizeibericht enthaltenen Feststellungen zu den Äusserungen dieser Dritt- personen, die auf einen täglichen, übermässigen Alkoholkonsum hinwei- sen, der angeblich innerhalb von einer Woche zu drei Spitalaufenthalten geführt habe, nicht auf eigener Wahrnehmung der Polizeibeamten beru- hen. Wer genau Kontakt mit diesen Drittpersonen hatte, ist nicht bekannt. Zudem ist unklar, ob nun die Expartnerin, die Schwester oder beide diese Aussagen getätigt haben sollen. Hinzu kommt, dass in diesem Zusammen- hang noch immer der Bruder des Beschwerdeführers im Polizeibericht ge- nannt wird, was weitere Fragen aufwirft. In Bezug auf die Aussagen zum Trinkverhalten ist der Sachverhalt somit klärungsbedürftig, da die Schilde- rungen im Polizeibericht lediglich auf Hörensagen beruhen und damit noch nicht konkret genug sind, was gerade bei Massnahmen, die – wie hier – stark in den Persönlichkeitsbereich eingreifen, nicht ausreicht. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er darauf hinweist, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob zur Expartnerin und zur Schwester "möglich- erweise" ein schlechtes Verhältnis bestehe. Wäre dies tatsächlich der Fall, ist nicht einzusehen, weshalb er das Bestehen eines schlechten Verhält- nisses zu diesen Drittpersonen nicht explizit geltend macht, sondern diese Möglichkeit lediglich in den Raum stellt. Auch deren Absichten sind hier nicht von entscheidender Bedeutung, solange es sich um glaubhafte Äusserungen handelt. Es bleibt allerdings dabei, dass der Sachverhalt - 17 - auch in Bezug auf die von den Drittpersonen getätigten Äusserungen un- vollständig ist und weiterer Abklärung bedarf. Insbesondere hat die Be- hörde bei den betreffenden Drittpersonen weitere Erkundigungen einzuho- len, sei dies auf schriftlichem Weg oder mittels Zeugeneinvernahme, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu angehal- ten ist, den Behörden die dafür notwendigen Informationen zu übermitteln. 5.2.6. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweist sich noch aus an- deren Gründen als unvollständig: Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich schliessen, dass es bei alkoholbedingten Vorfällen ausserhalb des Strassenverkehrs unter anderem auch wesentlich ist, ob ein einmaliges, isoliertes Ereignis vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017, Erw. 3.4; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017, Erw. 3.4; 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014, Erw. 4.2). Aufgrund der im Polizeibericht geschilderten Angaben der Drittpersonen bestehen zwar Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit wegen übermässigem Alkoholkonsum mehrfach ge- stürzt und deshalb am 27. Mai 2024 bereits das dritte Mal im Spital Q._____ in Behandlung gewesen sei. Somit ist nicht auszuschliessen, dass es sich beim besagten Vorfall um kein einmaliges Ereignis handelte. Allerdings be- ruhen auch diese Informationen auf Äusserungen von Drittpersonen, wel- che nicht direkt gegenüber den rapportierenden Polizeibeamten getätigt wurden. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren noch nicht ausreichend er- härtet, dass es tatsächlich zu weiteren alkoholbedingten Sturzereignissen und damit zusammenhängenden Klinikaufenthalten gekommen ist. Es ist anzunehmen, dass im Spital Q._____ weitere Berichte von vorherigen – oder möglicherweise darauffolgenden (siehe Hausarztbericht vom 3. Juli 2024, der "Ereignisse vom Mai und Juni" erwähnt) – Aufenthalten vorhan- den sind. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer aufzufordern sein, entweder die über ihn vorhandenen Klinik(austritts)berichte bei der betref- fenden Institution anzufordern und diese Berichte der Vorinstanz einzu- reichen oder die Ärztinnen und Ärzte der betreffenden Institution gegenüber der Vorinstanz vom Berufsgeheimnis zu entbinden, damit diese die nötigen Abklärungen tätigen kann. Falls bei der betreffenden Institution keine der- artigen Berichte vorhanden sein sollten, wäre eine entsprechende (Nega- tiv-)Bestätigung der Institution einzuholen. Soweit sich die Vorinstanz in Bezug auf das (Nicht-)Vorhandensein von Ausfallerscheinungen auf "Schilderungen von Ärzten" stützt, ist auch dies- bezüglich festzuhalten, dass sich in den Akten bisher keine ärztlichen Fest- stellungen dazu finden lassen, welche auf einer direkten Wahrnehmung der involvierten Arztperson(en) basieren würden. Insbesondere ist bisher nicht aktenkundig, aus welchen Gründen am 27. Mai 2024 eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde. Demnach ist aktuell unklar, ob diese mit - 18 - dem Alkoholkonsum oder mit anderen gegebenenfalls vorliegenden psy- chischen Störungen im Zusammenhang steht. Dementsprechend bedarf es einer weiteren Klärung des Sachverhalts, falls die Anordnung der fürsorge- rischen Unterbringung im vorliegenden Verfahren zur Begründung der an- geordneten Massnahmen herangezogen werden soll, zumal über deren In- halt bisher nichts bekannt ist. Auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des Hausarztes vom 3. Juli 2024, welcher wegen der zum Beschwerdeführer bestehenden auf- tragsrechtlichen Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_310/2015 vom 8. Dezember 2015, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen), wirft klärungsbedürftige Sachverhaltsfragen auf. So er- wähnt der Hausarzt "Ereignisse vom Mai und Juni dieses Jahres" und setzt diese Geschehnisse als bekannt voraus. Vom Ereignis am 27. Mai 2024 dürfte er damit wohl Kenntnis erlangt haben. Er geht aber auf die damals – bei einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 1.39 mg/l – zweifel- los bestehende erhebliche Alkoholisierung mit keinem Wort ein. Zudem bleibt unklar, wann die vom Hausarzt genannten "Blutkontrollen" genau stattgefunden haben, insbesondere ob diese auch im näheren Vorfeld der Spitalaufenthalte oder nach Austritt aus dem Spital durchgeführt wurden, und was diese Kontrollen konkret umfassten. Es leuchtet ein, dass aus wei- ter zurückliegenden Blutuntersuchungen keine Rückschlüsse auf die aktu- elle Situation möglich wären. Vor diesem Hintergrund bleibt fraglich, worauf der Hausarzt seine Einschätzung stützt, wonach keine Hinweise auf einen aktuellen Alkoholüberkonsum bestünden, zumal sich aus seinem Bericht nicht ergibt, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer nach Spital- austritt in "hausärztlicher Betreuung" befand. Insgesamt dürfte der Haus- arztbericht damit nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen, sondern im Gegenteil weitere Fragen aufwerfen. Es dürfte daher angezeigt sein, die offenen Fragen nach vorgängiger Entbindung vom Berufsgeheimnis vom Hausarzt klären zu lassen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass nicht nur der Aufenthalt vom 27. Mai 2024 im Spital Q._____ dokumentiert sein dürfte, sondern auch der direkt daran anschliessende in der [...] Psychiatrie. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass dieser Aufenthalt ebenfalls zumindest mit einem Austrittsbericht abge- schlossen worden ist, woraus sich unter anderem allenfalls beim Be- schwerdeführer gestellte (Verdachts-)Diagnosen ergeben dürften. Auch in dieser Hinsicht wäre deshalb der entsprechende Klinikbericht einzufordern. 5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der von der Vorinstanz festge- stellte Sachverhalt als unvollständig erweist, weshalb hier nicht materiell beurteilt werden kann, ob die Zweifel an der Fahreignung des Beschwer- deführers für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung mit gleichzeiti- gem vorsorglichem Führerausweisentzug ausreichend begründet sind. Es - 19 - ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die notwendigen Sachverhalts- abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachzuholen, zumal die Parteien ansonsten einer Instanz verlustig gingen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.32 vom 27. Juni 2019, Erw. II/2.5.2). Dem- entsprechend ist die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 5.2.2) trifft den Beschwerdeführer dabei eine Mitwirkungspflicht. Käme er dieser nicht nach, müsste ihm dies negativ angelastet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022, Erw. 4.7 mit Hin- weisen; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 16 zu Art. 15d SVG). 6. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der vor- instanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit ist infolge un- vollständig festgestellten Sachverhalts zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit hat die Vor- instanz erneut die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. Septem- ber 2024 zu beurteilen, welcher die aufschiebende Wirkung entzogen wur- de. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich im verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren eine materielle Beurteilung der Fahreignungs- untersuchung und des vorsorglichen Führerausweisentzugs. Somit ist nicht weiter auf die entsprechenden Argumente des Beschwerdeführers einzu- gehen. 7. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2024 einer allfälli- gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Ent- scheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 46 VRPG) kann verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache in- nert kurzer Frist ergehen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/6 mit Hinweisen). Mit dem nun vor- liegenden Rückweisungsentscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Die Vorinstanz wird im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärungen gegebenenfalls über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befinden. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der vorinstanzliche Entscheid wird antragsgemäss aufgehoben, wobei offen ist, ob die Vorinstanz nach erfolgter Sachverhalts- - 20 - abklärung die vom Strassenverkehrsamt angeordneten Massnahmen be- stätigen oder aufheben wird. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückwei- sung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.284 vom 21. November 2023, Erw. III/1). Der Beschwerdeführer ist somit im Hinblick auf die Kostenverle- gung als obsiegend zu betrachten, zumal das Nichteintreten auf den Antrag um Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. Septem- ber 2024 (siehe vorne Erw. I/3) zufolge Geringfügigkeit des Unterliegens nicht ins Gewicht fällt. Damit ist auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (siehe vorne Erw. II/2.4) im Kostenpunkt nicht weiter zu berücksichtigen. Da dem DVI und dem Strassenverkehrsamt weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons. 2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Par- teikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht pri- vilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem der Be- schwerdeführer als obsiegend gilt, haben ihm aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälf- te zu ersetzen. Was die Parteikosten des Verfahrens vor dem DVI betrifft, werden diese beim Erlass eines neuen Entscheids durch das DVI festzu- setzen sein. 2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien we- der direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Partei- entschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die - 21 - Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des An- walts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanz- liche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 An- waltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltsta- rif). 2.3. Die Kosten und damit auch die Parteientschädigung werden von Amtes wegen verlegt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 11 und 41 zu § 39 aVRPG). Nachdem nur bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rech- nung bei der Rechtsvertretung einzuverlangen ist (§ 12 Abs. 1 Anwaltstarif; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014, Erw. 5.3; 8C_228/2022 vom 8. November 2022, Erw. 5.2.2), besteht vorliegend keine Verpflichtung, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Ein- reichung einer Kostennote aufzufordern. Seinem diesbezüglichen Antrag (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 39) ist daher nicht zu entsprechen. Im Übrigen stand es ihm frei, aus eigener Initiative eine Kostennote einzu- reichen. 2.4. Im Administrativverfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind höchs- tens als durchschnittlich zu bezeichnen. Höher zu gewichten ist die Bedeu- tung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung eher im unteren Bereich des weiten Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichti- gung sämtlicher Faktoren und gestützt auf § 8 Abs. 1 Anwaltstarif wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festgesetzt, wobei die Vorinstanzen diese je hälftig mit je Fr. 1'300.00 zu ersetzen haben. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weite- ren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Departement Volkswirtschaft und Inneres zurückgewiesen. - 22 - 2. Es wird festgestellt, dass im Verfahren vor dem Departement Volkswirt- schaft und Inneres das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 4. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrs- amt werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'600.00 je hälftig mit je Fr. 1'300.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI; Akten nach Rechts- kraft) das Strassenverkehrsamt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- - 23 - mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang