6. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf den umstrittenen negativen Promotionsentscheid die Vorinstanz das Vorliegen einer günstigen Prognose für die Anwendung der Ausnahmeklausel in § 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung rechtsfehlerfrei verneint hat. Nicht berücksichtigt werden dürfen die nachträglich gestellte ADHS-Diagnose, der mittlerweile gewährte Nachteilsausgleich sowie die Leistungen der Beschwerdeführerin in der 4. Klasse des Gymnasiums. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. 1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).