Dieser kann aber nicht rückwirkend für eine hypothetische Beurteilung ihrer Leistungen im dritten Schuljahr oder für eine (nachträgliche) günstige Prognose nach Art. 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung (siehe oben Erw. II/4.3) herangezogen werden. Gemäss § 3a Abs. 2 Maturitätsverordnung sind die betreffenden Nachweise rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen. - 12 -