5. An den obigen Ausführungen ändert die mittlerweile fachärztlich diagnostizierte ADHS nichts. Der erste fachärztliche Bericht mit einer Verdachtsdiagnose auf ADHS datiert vom 1. Juli 2024, die definitive Bescheinigung der Diagnose ADHS erfolgte mit ärztlichem Zeugnis vom 29. August 2024. Wie die Vorinstanz (und auch die Schulleitung der Kantonsschule Q._____) zu Recht ausführten, hat die Beschwerdeführerin fraglos Anspruch auf einen (ihr mittlerweile gewährten) Nachteilsausgleich. Dieser kann aber nicht rückwirkend für eine hypothetische Beurteilung ihrer Leistungen im dritten Schuljahr oder für eine (nachträgliche) günstige Prognose nach Art.