Ohnehin wäre aufgrund der von der Schulleitung der Kantonsschule Q._____ erstellten "Maturwarnung" vom 12. Februar 2025 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 12. Februar 2025) nicht von einer markanten Verbesserung auszugehen. Demnach lagen seinerzeit vier Noten der Beschwerdeführerin unter der Note 4, was zu einem Saldo von vier Minuspunkten führte. Entsprechend schätzte die Schulleitung der Kantonsschule aufgrund der Zwischenbewertungen und der Hochrechnung von Ende Januar 2025 das Bestehen der Maturitätsprüfung (zu Recht) als gefährdet ein. Dies gilt unabhängig davon, dass ihr – aus welchen Gründen auch immer – erst ab anfangs Dezember 2024 ein Nachteilsausgleich gewährt wurde.