Gründe vor, kann ausnahmsweise eine Beförderung in die nächsthöhere Klasse in Anwendung von § 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung erfolgen (vgl. vorne Erw. II/1 und 3). Eine alternative Möglichkeit zur Promotion im Sinne einer Empfehlung ist nicht vorgesehen (vgl. im Unterschied dazu die oben unter Erw. II/4.2 besprochenen Entscheide des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts). Sind wie vorliegend grundsätzlich einzig die Noten für die Promotion massgebend, würde die Berücksichtigung von nachträglichen Leistungen der betroffenen Person eine ausserordentliche Bewährungsmöglichkeit verschaffen.