In jenen Fällen, wo die entsprechende Möglichkeit tatsächlich besteht, rechtfertigt es sich, diese auch vorzunehmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.348 vom 1. Juni 2010, Erw. II/3.2.3; zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.219 vom 11. Dezember 2024, Erw. II/2.2). 4.3. Die Promotion gemäss § 4 Abs. 2 Maturitätsverordnung erfolgt aufgrund der schulischen Leistungen bzw. der erzielten Noten. Liegen wichtige - 11 -