Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung nachträglicher Leistungen gilt nicht ausnahmslos. So haben der Regierungsrat sowie das Verwaltungsgericht nachträgliche Leistungen in der höheren Schulstufe (vgl. AGVE 1990, S. 493, insbesondere Erw. 2a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.348 vom 1. Juni 2010) sowie der Regierungsrat auch nachträgliche Beurteilungen durch Lehrpersonen der höheren Schulstufe (vgl. AGVE 2005, S. 591, Erw. 6a) berücksichtigt.