chen. Die aufschiebende Wirkung soll verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug rechtliche oder tatsächliche Präjudizien geschaffen werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 6 zu § 44 [a]VRPG). Grundgedanke der aufschiebenden Wirkung ist, dass sich an der bestehenden Situation nichts ändern soll, solange die angefochtene Anordnung im Rechtsmittelverfahren nicht bestätigt wird (MERKER, a.a.O., N. 9 zu § 44 [a]VRPG).