4.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit negativem Promotionsentscheid vom 25. Juni 2024 nicht in die nächsthöhere (4.) Klasse des Gymnasiums befördert (§ 4 Abs. 2 Maturitätsverordnung). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte die Beschwerdeführerin diese trotzdem besu- - 10 -