4. 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert, dass ihre ADHS-Diagnose beim negativen Promotionsentscheid keine Berücksichtigung fand. Der Nachteilsausgleich sei ihr überdies zu spät gewährt worden. Ihre zwischen sehr gut und schlecht schwankenden Noten im ersten Halbjahr der 4. Klasse seien deshalb nicht aussagekräftig. Seit der medikamentösen Behandlung und Gewährung des Nachteilsausgleichs würden sich ihre Leistungen verbessern. Dies müsse zu einer günstigen Prognose führen. Sie habe die Maturaarbeit mit der Note 5.5 abgeschlossen, was ihre Leistungsfähigkeit belege, wenn sie unter geringerem Druck stehe.