3.4. Insgesamt liegt zwar ein wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung vor, angesichts der Notenlage und der Leistungen der Beschwerdeführerin in den ersten drei Schuljahren ist aber der seinerzeitige Promotionsentscheid bzw. die damalige Beurteilung der Schulleitung der Kantonsschule Q._____, dass für das Erreichen der Lernziele der 4. Klasse bzw. das Bestehen der Maturitätsprüfung keine günstige Prognose abgegeben werden kann, nicht zu beanstanden. Es ist keine rechtsfehlerhafte Ausübung des in diesem Bereich grossen Ermessens zu erblicken. Zu prüfen bleibt, ob die nachträgliche Entwicklung etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermag.