Soweit die Schulleitung in ihre Leistungsprognose auch die am Ende der 4. Klasse anstehende Maturitätsprüfung miteinfliessen liess, sind ebenfalls keine Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Ausübung ihres Ermessensspielraums zu erblicken. Wie oben dargelegt, würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leistungen in der 3. Klasse mit der Hypothek eines Minuspunkts in die Maturitätsprüfung starten. Trotz ihrer jeweils beeindruckenden Aufholjagden gegen Ende der vergangenen Schuljahre, konnte die Schulleitung bei dieser Ausgangslage objektiv betrachtet nicht von einer günstigen Prognose ausgehen.