Die Schulleitung prüfte pflichtgemäss, ob eine Anpassung der Notengebung oder eine ausnahmsweise Beförderung in das vierte Schuljahr möglich und angezeigt wäre. Dabei wusste die Schulleitung von der Beschwerdeführerin zwar, dass sie durch persönliche Probleme belastet war, detailliertere Informationen, ein fachärztlicher Bericht oder gar eine Diagnose lagen in jenem Zeitpunkt nicht vor und boten somit auch keinen Anlass für eine ausnahmsweise Beförderung in die 4. Klasse. -9-