ihr weites Ermessen beim Erlass des Promotionsentscheids rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ergeben sich aus den Akten nicht. Der negative Promotionsentscheid ist vielmehr insofern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin (wie oben dargelegt) die Voraussetzungen einer Promotion bereits in den ersten beiden Schuljahren immer nur knapp erfüllen konnte. Obwohl am Ende des dritten Schuljahres ihre Noten mehrheitlich aufgerundet wurden, erfüllte sie die Promotionsanforderungen nicht (siehe vorne Erw. II/3.3.3). Die Schulleitung prüfte pflichtgemäss, ob eine Anpassung der Notengebung oder eine ausnahmsweise Beförderung in das vierte Schuljahr möglich und angezeigt wäre.