3.3.4. Ob eine günstige Prognose vorliegt, ist ein Ermessensentscheid (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2D_34/2007 vom 20. Juli 2007, Erw. 1.4 und 2P.204/2000 vom 10. November 2000, Erw. 2d). Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, eine Ermessensprüfung vorzunehmen (siehe vorne Erw. I/4). Hinweise, dass die Schulleitung der Kantonsschule Q._____ ihr weites Ermessen beim Erlass des Promotionsentscheids rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ergeben sich aus den Akten nicht.