Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführte, fallen im letzten Schuljahr zwar Fächer weg, im Gegenzug müssen die Maturandinnen und Maturanden aber eine längere schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit erstellen und mündlich präsentieren (§ 21 Maturitätsverordnung). Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Leistungen in den Prüfungsfächern oder in den nach der 4. Klasse prüfungsfrei abzuschliessenden Fächern Wissenslücken bestehen, welche sich auf einen erfolgreichen Abschluss negativ auswirken könnten.