Ebenso wenig könnte sich eine günstige Prognose auf eine Gesamtbetrachtung ihrer schulischen Leistungen in den vorangegangenen Schuljahren stützen. Die Beschwerdeführerin wurde in den ersten beiden Schuljahren nur knapp promoviert, wobei sie im zweiten Halbjahr jeweils ungenügende Noten aus dem ersten Halbjahr ausgleichen musste. Die Schulleitung wie auch die Vorinstanz werteten dies zu Recht als Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin auch in der 4. Klasse des Gymnasiums über wenig Leistungsreserven verfügt (Vorakten, act.