SAR 423.123)]). Die Beschwerdeführerin schloss Biologie mit der Note 3, Chemie und Geografie jeweils mit der Note 4 und Bildnerisches Gestalten mit der Note 5 ab, was ihr Maturitätszeugnis mit einem garantierten Minuspunkt vorbelasten würde (Noten unter 4 sind doppelt auszugleichen; vgl. § 25 Abs. 1 lit. a Maturitätsverordnung, vorne Erw. II/1 sowie angefochtener Entscheid, Erw. 5.4.1). Damit ist im Hinblick auf das Bestehen der Maturitätsprüfung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. -8-