Fachärztlich stellte diese die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst, zudem führte sie als Differentialdiagnose eine mittelgradige depressive Episode auf (vgl. Beschwerdebeilage 4). Demgegenüber stellt die am 29. August 2024 ebenfalls fachärztlich diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstö- rung (ADHS) grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne von § 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung dar; bei länger andauernden oder dauerhaften Belastungen sowie für Behinderungen sind Nachteilsausgleiche zu gewähren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00545 vom 3. November 2020, Erw. 5.2.1).