3.2. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds hat die Vorinstanz zu Recht bejaht (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 5.4.1). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte psychische Belastungssituation im dritten Schuljahr wurde mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 1. Juli 2024 genügend nachgewiesen. Fachärztlich stellte diese die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst, zudem führte sie als Differentialdiagnose eine mittelgradige depressive Episode auf (vgl. Beschwerdebeilage 4).