Ausnahmeklausel gemäss § 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Beschwerdeführerin trotz negativer Saldopunktzahl in die 4. Klasse befördert werden könnte. 3. 3.1. Eine Beförderung gestützt auf § 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung setzt wie oben dargelegt kumulativ einen wichtigen Grund sowie eine günstige Prognose im Hinblick auf das Erreichen der Lernziele der nächsthöheren Klasse voraus.