reichen der Lernziele der entsprechenden Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann (§ 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung). 2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin Ende des dritten Schuljahres eine Saldopunktzahl von einem Minuspunkt aufwies und damit die Anforderungen für eine reguläre Beförderung in die nächsthöhere Klasse nicht erfüllte. Die von der Vorinstanz überprüfte Notengebung der Kantonsschule Q._____ akzeptiert die Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 6). Streitig ist vorliegend noch die Handhabung der oben erwähnten -6-