Sie basieren auf den Beurteilungen gemäss § 2 Maturitätsverordnung (§ 4 Abs. 2 Maturitätsverordnung). Promotionsentscheide werden am Ende der Probezeit und am Ende des 1., 2. und 3. Schuljahrs getroffen. Beurteilungsperiode ist die Probezeit bzw. das jeweils vorausgegangene Schuljahr (§ 4 Abs. 3 Maturitätsverordnung).