II. 1. Promotionsentscheide dienen gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen vom 23. Juni 1999 (Maturitätsverordnung; SAR 423.152) der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in diejenigen Klassen, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen. Zu den Promotionsentscheiden zählen die definitive Aufnahme nach der Probezeit, die Beförderung, die Nichtbeförderung und die Entlassung aus der Schule. Sie basieren auf den Beurteilungen gemäss § 2 Maturitätsverordnung (§ 4 Abs. 2 Maturitätsverordnung).