Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein und darf insbesondere nicht sich von sachfremden Motiven leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. zum Gan- -5- zen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409, 434 ff., 442; BGE 148 V 419, Erw. 5.4; 147 V 194, Erw. 6.3, jeweils mit Hinweisen).