4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung, geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessensüberschreitung ist gegeben, wo die Behörde Ermessen ausübt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermessen zukäme. Eine Ermessensunterschreitung besteht, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet. Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein qualifizierter Ermessensfehler.