2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerin wurde nicht in die 4. Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule Q._____ befördert. Dieser negative Promotionsentscheid wurde von der Vorinstanz bestätigt, weshalb die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.