6. Am 8. April 2025 verfügte der instruierende Verwaltungsrichter mit Hinweis auf die beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts den Verzicht auf eine Instruktionsverhandlung. Gleichzeitig wies er die Parteien darauf hin, dass bilateralen Vergleichsbemühungen nichts im Wege stehe und je nach Lösung sowohl eine Wiedererwägung seitens der Kantonsschule Q._____ als auch ein gemeinsamer Antrag an das Verwaltungsgericht denkbar seien; ohne Rückmeldung bis Ende April 2025 werde das Verwaltungsgericht die Streitsache beförderlich weiterbehandeln. Innert Frist ging beim Verwaltungsgericht keine entsprechende Mitteilung ein.