4. Mit Replik vom 4. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig regte sie an, anlässlich einer mündlichen Instruktionsverhandlung unpräjudiziell Lösungsmöglichkeiten zum weiteren Vorgehen zu besprechen. 5. Die Schulleitung der Kantonsschule Q._____ hielt mit Eingabe vom 24. März 2025 ausdrücklich an ihrem negativen Promotionsentscheid fest. Gleichzeitig erklärte sie sich gesprächsbereit, wobei sie eine Instruktionsverhandlung als nicht notwendig erachtete.