B. 1. Gegen den negativen Promotionsentscheid der Kantonsschule Q._____ erhob A._____ am 26. Juli 2024 beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Verwaltungsbeschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des negativen Promotionsentscheids und die Beförderung in die 4. Klasse sowie die Gewährung eines ihrer psychischen Verfassung entsprechenden Nachteilsausgleichs. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde besuchte A._____ in der Folge die 4. Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule Q._____. 2. Am 11. November 2024 entschied das BKS, Rechtsdienst Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.