Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.437 / SW / jb (BKSREC 24.94) Art. 49 Urteil vom 20. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. André Kalbermatter, Rechtsanwalt LL.M, Schaffhauserstrasse 108, 8180 Bülach gegen Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtpromotion Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 11. November 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ absolviert das Gymnasium an der Kantonsschule Q._____. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 wurde ihr mitgeteilt, dass sie aufgrund eines negativen Punktesaldos bei den zählenden Fächern (1 Minuspunkt) nicht in die 4. Klasse befördert werden könne. Nach Gesprächen mit der Abteilungslehrperson und dem Prorektor ent- schied sich A._____ gegen eine Repetition der 3. Klasse. B. 1. Gegen den negativen Promotionsentscheid der Kantonsschule Q._____ erhob A._____ am 26. Juli 2024 beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Verwaltungsbeschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des negativen Promotionsentscheids und die Beförderung in die 4. Klasse sowie die Gewährung eines ihrer psychischen Verfassung entsprechenden Nachteilsausgleichs. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde besuchte A._____ in der Folge die 4. Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule Q._____. 2. Am 11. November 2024 entschied das BKS, Rechtsdienst Generalsekreta- riat: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'700.− (Verwaltungsge- bühr) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte: 1. Es sei der vollständige Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 11. November 2024 im Verfahren BKSREC 24.94 aufzuheben -3- und die Beschwerdeführerin A._____, in die 4. Klasse an der Kan- tonsschule Q._____, zu befördern. 2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 verzichtete das BKS, Rechts- dienst Generalsekretariat, auf eine Beschwerdeantwort, wies aber darauf hin, dass es wohl sachdienlich wäre, die Kantonsschule Q._____ zur Einreichung einer Stellungnahme und Zwischenbeurteilung aufzufordern. 3. Die Schulleitung der Kantonsschule Q._____ nahm mit Eingabe vom 12. Februar 2025 Stellung und reichte eine aktuelle Leistungsbeurteilung ein. 4. Mit Replik vom 4. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen fest. Gleichzeitig regte sie an, anlässlich einer mündlichen Instruktions- verhandlung unpräjudiziell Lösungsmöglichkeiten zum weiteren Vorgehen zu besprechen. 5. Die Schulleitung der Kantonsschule Q._____ hielt mit Eingabe vom 24. März 2025 ausdrücklich an ihrem negativen Promotionsentscheid fest. Gleichzeitig erklärte sie sich gesprächsbereit, wobei sie eine Instruktionsverhandlung als nicht notwendig erachtete. 6. Am 8. April 2025 verfügte der instruierende Verwaltungsrichter mit Hinweis auf die beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts den Verzicht auf eine Instruktionsverhandlung. Gleichzeitig wies er die Parteien darauf hin, dass bilateralen Vergleichsbemühungen nichts im Wege stehe und je nach Lösung sowohl eine Wiedererwägung seitens der Kantonsschule Q._____ als auch ein gemeinsamer Antrag an das Verwaltungsgericht denkbar seien; ohne Rückmeldung bis Ende April 2025 werde das Verwaltungsge- richt die Streitsache beförderlich weiterbehandeln. Innert Frist ging beim Verwaltungsgericht keine entsprechende Mitteilung ein. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Promotionsentscheide von Mittelschulen kann beim BKS Be- schwerde geführt werden. Das BKS entscheidet als letzte verwaltungsin- terne Instanz (§ 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehör- den ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerin wurde nicht in die 4. Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule Q._____ befördert. Dieser negative Promotionsentscheid wurde von der Vorinstanz bestätigt, weshalb die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Ent- scheids hat. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit ein- zutreten. 4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung, geltend ge- macht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessensüberschreitung ist ge- geben, wo die Behörde Ermessen ausübt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermessen zukäme. Eine Ermessensunterschreitung besteht, wenn die ent- scheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet. Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein qualifizierter Er- messensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtge- mäss sein und darf insbesondere nicht sich von sachfremden Motiven lei- ten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. zum Gan- -5- zen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409, 434 ff., 442; BGE 148 V 419, Erw. 5.4; 147 V 194, Erw. 6.3, jeweils mit Hinweisen). Eine Ermessensüberprüfung, d.h. die Prüfung, ob das Ermessen zweck- mässig gehandhabt wurde, ist demgegenüber nur in den im Gesetz aus- drücklich genannten Fällen zulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Promotionsentscheide dienen gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen vom 23. Juni 1999 (Ma- turitätsverordnung; SAR 423.152) der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in diejenigen Klassen, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen. Zu den Promotionsentschei- den zählen die definitive Aufnahme nach der Probezeit, die Beförderung, die Nichtbeförderung und die Entlassung aus der Schule. Sie basieren auf den Beurteilungen gemäss § 2 Maturitätsverordnung (§ 4 Abs. 2 Maturi- tätsverordnung). Promotionsentscheide werden am Ende der Probezeit und am Ende des 1., 2. und 3. Schuljahrs getroffen. Beurteilungsperiode ist die Probezeit bzw. das jeweils vorausgegangene Schuljahr (§ 4 Abs. 3 Ma- turitätsverordnung). Die für den Promotionsentscheid massgebenden Fächer (sog. Promotions- fächer) sind in § 5 Maturitätsverordnung festgelegt. Schülerinnen und Schüler werden nach der Probezeit definitiv aufgenommen bzw. am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse befördert, wenn a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (d.h. die Summe aller sog. Saldopunkte muss mindestens null betragen) und b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erzielt wurden (§ 6 Abs. 1 Maturitätsverordnung). Liegen wichtige Gründe vor, können Schülerinnen und Schüler, welche die Vo- raussetzungen von § 6 Abs. 1 Maturitätsverordnung nicht erfüllen, definitiv aufgenommen beziehungsweise befördert werden, wenn ihnen für das Er- reichen der Lernziele der entsprechenden Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann (§ 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung). 2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin Ende des dritten Schuljahres eine Saldopunktzahl von einem Minuspunkt aufwies und damit die Anforderungen für eine reguläre Beförderung in die nächsthöhere Klasse nicht erfüllte. Die von der Vorinstanz überprüfte Notengebung der Kantonsschule Q._____ akzeptiert die Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 6). Streitig ist vorliegend noch die Handhabung der oben erwähnten -6- Ausnahmeklausel gemäss § 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Beschwerdeführerin trotz negativer Sal- dopunktzahl in die 4. Klasse befördert werden könnte. 3. 3.1. Eine Beförderung gestützt auf § 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung setzt wie oben dargelegt kumulativ einen wichtigen Grund sowie eine günstige Pro- gnose im Hinblick auf das Erreichen der Lernziele der nächsthöheren Klasse voraus. 3.2. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds hat die Vorinstanz zu Recht bejaht (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 5.4.1). Die von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachte psychische Belastungssituation im dritten Schuljahr wurde mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 1. Juli 2024 ge- nügend nachgewiesen. Fachärztlich stellte diese die Diagnose einer An- passungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst, zudem führte sie als Differentialdiagnose eine mittelgradige depressive Episode auf (vgl. Be- schwerdebeilage 4). Demgegenüber stellt die am 29. August 2024 eben- falls fachärztlich diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstö- rung (ADHS) grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne von § 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung dar; bei länger andauernden oder dauerhaften Be- lastungen sowie für Behinderungen sind Nachteilsausgleiche zu gewähren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00545 vom 3. No- vember 2020, Erw. 5.2.1). 3.3. 3.3.1. Eine günstige Prognose verneinte die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bereits mit einem Minuspunkt in die Maturität starten würde. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über keine Leistungsreserven für das anspruchsvolle Maturjahr und auch die persönlichen Herausforderungen sowie die begonnene Therapie würden gegen eine positive Leistungsprognose sprechen. Eine Repetition der 3. Klasse würde hingegen Zeit zur Aufarbeitung von Lücken und zur Ver- besserung der vorabgeschlossenen Noten in den Fächern Biologie, Che- mie und Geografie führen (angefochtener Entscheid, Erw. 5.4.1). Hinzu komme, dass nun aufgrund der mittlerweile bekannten ADHS-Diagnose ein Nachteilsausgleich definiert werden könne. Eine rückwirkende Anpassung von Lernleistungen aufgrund der Diagnose sei aber rechtlich ausgeschlos- sen (angefochtener Entscheid, Erw. 5.4.2). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Ansicht, die Vorinstanz ver- kenne, dass Schülerinnen bei Anwendung der Ausnahmeklausel immer mit -7- Minuspunkten starten würden. Die Frage einer ausnahmsweisen Promo- tion stelle sich von vornherein immer nur dann, wenn eine Schülerin aufzu- holende Minuspunkte aufweise. Sie habe mit ihren Noten nie grosse Re- serven gehabt und sei in den vergangenen Schuljahren trotz des noch nicht diagnostizierten ADHS und den Problemen zu Hause immer befördert wor- den. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie es in der 3. Klasse geschafft habe, von 5.5 Minuspunkten auf einen Minuspunkt aufzuholen, obwohl sie Ende des Schuljahrs krank zu Prüfungen angetreten sei. Hinzu komme, dass im Maturjahr die Belastung aufgrund der stark reduzierten Fächerzahl geringer ausfalle und sich auch der elterliche Leistungsdruck massiv redu- ziere, weil (anders als bei einer Wiederholung der 3. Klasse) kein Risiko bestehe, definitiv von der Schule verwiesen zu werden, falls sie das Schul- jahr mit Minuspunkten abschliessen würde. 3.3.3. Die Beschwerdeführerin schloss das dritte Schuljahr zwar mit einem No- tenschnitt von 4.05 ab; aufgrund der nicht vollständigen Kompensation von vier Noten unter der Note 4 betrug die Saldopunktzahl aber -1. (Vorakten, act. 5 und 13; Promotionsentscheid vom 25. Juni 2024). Die Schulleitung prüfte aufgrund dieser Ausgangslage, ob trotzdem eine Promotion in die 4. Klasse möglich wäre. In der Promotionskonferenz wurde diskutiert, ob allenfalls eine Anpassung einzelner Noten zu einer positiven Saldopunkt- zahl führen würde. Ausweislich der Akten wurden die Noten in diversen Fächern jedoch teilweise bereits deutlich aufgerundet und aufgrund der No- tenlage gab es keine Möglichkeiten mehr, den Minuspunkt vollständig aus- zugleichen (Vorakten, act. 14). Ebenso wenig liessen die Leistungen der Beschwerdeführerin und das Notenbild auf eine günstige Prognose für das folgende Schuljahr schliessen, auch wenn sich die Beschwerdeführerin im Laufe des 3. Schuljahrs erheblich verbessern und die Saldopunktzahl von -5.5 auf -1 reduzieren konnte (Vorakten, act. 13). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Notenlage am Ende der 3. Klas- se des Gymnasiums direkt auf das Maturitätszeugnis auswirkt. Die Fächer Biologie, Chemie, Geografie und Bildnerisches Gestalten werden am Ende des dritten Schuljahrs abgeschlossen, wobei die Zeugnisnoten als Maturi- tätsnoten übernommen werden (§ 23 Abs. 2 und 3 Maturitätsverordnung; Stundentafel Maturitätslehrgänge vom 1. August 2017 [Anhang 1b zur Ver- ordnung über die Mittelschule (Mittelschulverordnung; SAR 423.123)]). Die Beschwerdeführerin schloss Biologie mit der Note 3, Chemie und Geo- grafie jeweils mit der Note 4 und Bildnerisches Gestalten mit der Note 5 ab, was ihr Maturitätszeugnis mit einem garantierten Minuspunkt vorbelasten würde (Noten unter 4 sind doppelt auszugleichen; vgl. § 25 Abs. 1 lit. a Maturitätsverordnung, vorne Erw. II/1 sowie angefochtener Entscheid, Erw. 5.4.1). Damit ist im Hinblick auf das Bestehen der Maturitätsprüfung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. -8- Ebenso wenig könnte sich eine günstige Prognose auf eine Gesamtbe- trachtung ihrer schulischen Leistungen in den vorangegangenen Schuljah- ren stützen. Die Beschwerdeführerin wurde in den ersten beiden Schuljah- ren nur knapp promoviert, wobei sie im zweiten Halbjahr jeweils ungenü- gende Noten aus dem ersten Halbjahr ausgleichen musste. Die Schullei- tung wie auch die Vorinstanz werteten dies zu Recht als Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin auch in der 4. Klasse des Gymnasiums über wenig Leistungsreserven verfügt (Vorakten, act. 13). Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführte, fallen im letzten Schuljahr zwar Fächer weg, im Gegen- zug müssen die Maturandinnen und Maturanden aber eine längere schrift- liche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit erstellen und mündlich prä- sentieren (§ 21 Maturitätsverordnung). Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Leistungen in den Prüfungsfächern oder in den nach der 4. Klasse prüfungsfrei abzu- schliessenden Fächern Wissenslücken bestehen, welche sich auf einen er- folgreichen Abschluss negativ auswirken könnten. Entsprechend erachtete die Schulleitung eine Repetition der 3. Klasse des Gymnasiums als nötig und richtig (Vorakten, act. 12). Auch die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass mit der Repetition der 3. Klasse des Gymnasiums die Möglichkeit verbunden sei, Wissenslücken in Bezug auf den späteren Prüfungsstoff zu schliessen und die Maturitätsnoten in den prüfungsfreien Fächern zu ver- bessern. 3.3.4. Ob eine günstige Prognose vorliegt, ist ein Ermessensentscheid (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2D_34/2007 vom 20. Juli 2007, Erw. 1.4 und 2P.204/2000 vom 10. November 2000, Erw. 2d). Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, eine Ermessensprüfung vorzunehmen (siehe vorne Erw. I/4). Hinweise, dass die Schulleitung der Kantonsschule Q._____ ihr weites Ermessen beim Erlass des Promotionsentscheids rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ergeben sich aus den Akten nicht. Der negative Promo- tionsentscheid ist vielmehr insofern nachvollziehbar, als die Beschwerde- führerin (wie oben dargelegt) die Voraussetzungen einer Promotion bereits in den ersten beiden Schuljahren immer nur knapp erfüllen konnte. Obwohl am Ende des dritten Schuljahres ihre Noten mehrheitlich aufgerundet wur- den, erfüllte sie die Promotionsanforderungen nicht (siehe vorne Erw. II/3.3.3). Die Schulleitung prüfte pflichtgemäss, ob eine Anpassung der Notengebung oder eine ausnahmsweise Beförderung in das vierte Schuljahr möglich und angezeigt wäre. Dabei wusste die Schulleitung von der Beschwerdeführerin zwar, dass sie durch persönliche Probleme belas- tet war, detailliertere Informationen, ein fachärztlicher Bericht oder gar eine Diagnose lagen in jenem Zeitpunkt nicht vor und boten somit auch keinen Anlass für eine ausnahmsweise Beförderung in die 4. Klasse. -9- Soweit die Schulleitung in ihre Leistungsprognose auch die am Ende der 4. Klasse anstehende Maturitätsprüfung miteinfliessen liess, sind ebenfalls keine Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Ausübung ihres Ermessensspiel- raums zu erblicken. Wie oben dargelegt, würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leistungen in der 3. Klasse mit der Hypothek eines Minus- punkts in die Maturitätsprüfung starten. Trotz ihrer jeweils beeindruckenden Aufholjagden gegen Ende der vergangenen Schuljahre, konnte die Schul- leitung bei dieser Ausgangslage objektiv betrachtet nicht von einer günsti- gen Prognose ausgehen. 3.4. Insgesamt liegt zwar ein wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 2 Maturi- tätsverordnung vor, angesichts der Notenlage und der Leistungen der Be- schwerdeführerin in den ersten drei Schuljahren ist aber der seinerzeitige Promotionsentscheid bzw. die damalige Beurteilung der Schulleitung der Kantonsschule Q._____, dass für das Erreichen der Lernziele der 4. Klasse bzw. das Bestehen der Maturitätsprüfung keine günstige Prognose abge- geben werden kann, nicht zu beanstanden. Es ist keine rechtsfehlerhafte Ausübung des in diesem Bereich grossen Ermessens zu erblicken. Zu prü- fen bleibt, ob die nachträgliche Entwicklung etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermag. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert, dass ihre ADHS-Diagnose beim negati- ven Promotionsentscheid keine Berücksichtigung fand. Der Nachteilsaus- gleich sei ihr überdies zu spät gewährt worden. Ihre zwischen sehr gut und schlecht schwankenden Noten im ersten Halbjahr der 4. Klasse seien des- halb nicht aussagekräftig. Seit der medikamentösen Behandlung und Ge- währung des Nachteilsausgleichs würden sich ihre Leistungen verbessern. Dies müsse zu einer günstigen Prognose führen. Sie habe die Maturaarbeit mit der Note 5.5 abgeschlossen, was ihre Leistungsfähigkeit belege, wenn sie unter geringerem Druck stehe. Mit der Replik vom 4. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin zudem einen Auszug ihrer aktuellen Noten ein, wo- nach sie über eine positive Saldopunktzahl von +1 verfügt. Zu berücksich- tigen sei dabei, dass im Fach Geschichte erst eine Prüfung abgelegt wor- den sei und sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom Nachteilsausgleich habe profitieren können. Insgesamt würden ihre Chancen auf eine erfolg- reiche Maturitätsprüfung aber gut stehen. 4.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit negativem Promotionsentscheid vom 25. Juni 2024 nicht in die nächsthöhere (4.) Klasse des Gymnasiums be- fördert (§ 4 Abs. 2 Maturitätsverordnung). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte die Beschwerdeführerin diese trotzdem besu- - 10 - chen. Die aufschiebende Wirkung soll verhindern, dass durch den vorzeiti- gen Vollzug rechtliche oder tatsächliche Präjudizien geschaffen werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kom- mentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 6 zu § 44 [a]VRPG). Grundge- danke der aufschiebenden Wirkung ist, dass sich an der bestehenden Si- tuation nichts ändern soll, solange die angefochtene Anordnung im Rechts- mittelverfahren nicht bestätigt wird (MERKER, a.a.O., N. 9 zu § 44 [a]VRPG). Bei negativen Prüfungs- und Promotionsentscheiden kann die aufschiebende Wirkung die vorsorgliche Gestattung des Schulbesuchs zur Folge haben (MERKER, a.a.O., N. 10 zu § 44 [a]VRPG). Dies soll lediglich den Anschluss für den Fall einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde sicherstellen; ein Probesemester bzw. eine weitere Bewährungsmöglich- keit soll damit hingegen nicht eingeräumt werden (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 493, Erw. 2a). Nach- trägliche Leistungen während dieser Zeit dürfen somit grundsätzlich keine Beachtung finden. Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung nachträglicher Leistungen gilt nicht ausnahmslos. So haben der Regierungsrat sowie das Verwaltungs- gericht nachträgliche Leistungen in der höheren Schulstufe (vgl. AGVE 1990, S. 493, insbesondere Erw. 2a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.348 vom 1. Juni 2010) sowie der Regierungsrat auch nachträg- liche Beurteilungen durch Lehrpersonen der höheren Schulstufe (vgl. AGVE 2005, S. 591, Erw. 6a) berücksichtigt. Bei all diesen Entscheiden ging es um die Beurteilung eines Übertritts von der Mittelstufe in die Ober- stufe, welcher nicht zwingend eine bestandene Prüfung voraussetzt, son- dern auch prüfungsfrei aufgrund von Empfehlungen der bisherigen Klas- senlehrperson möglich ist (AGVE 1990, S. 493, Erw. 2a; 2005, S. 591, Erw. 6a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.348 vom 1. Juni 2010, Erw. II/1 und 3.2.3). In diesen Fällen kann nicht von einer ungerech- ten, systemwidrigen Privilegierung gesprochen werden, wenn in einzelnen Fällen statt der Prüfungsnoten oder der Empfehlung der früheren Klassen- lehrperson eine entsprechende Beurteilung späterer Leistungen zur Auf- nahme führt (AGVE 1990, S. 493, Erw. 2a; 2005, S. 591, Erw. 6a). Emp- fehlungen haben einen prognostischen Charakter und sind als solche in der Regel einer nachträglichen Überprüfung zugänglich. In jenen Fällen, wo die entsprechende Möglichkeit tatsächlich besteht, rechtfertigt es sich, diese auch vorzunehmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.348 vom 1. Juni 2010, Erw. II/3.2.3; zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.219 vom 11. Dezember 2024, Erw. II/2.2). 4.3. Die Promotion gemäss § 4 Abs. 2 Maturitätsverordnung erfolgt aufgrund der schulischen Leistungen bzw. der erzielten Noten. Liegen wichtige - 11 - Gründe vor, kann ausnahmsweise eine Beförderung in die nächsthöhere Klasse in Anwendung von § 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung erfolgen (vgl. vorne Erw. II/1 und 3). Eine alternative Möglichkeit zur Promotion im Sinne einer Empfehlung ist nicht vorgesehen (vgl. im Unterschied dazu die oben unter Erw. II/4.2 besprochenen Entscheide des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts). Sind wie vorliegend grundsätzlich einzig die Noten für die Promotion massgebend, würde die Berücksichtigung von nachträg- lichen Leistungen der betroffenen Person eine ausserordentliche Bewäh- rungsmöglichkeit verschaffen. Dadurch würde das ordentliche Promotions- verfahren unterlaufen und jene Schülerinnen und Schüler rechtsungleich behandelt, welche ihr negatives Prüfungsergebnis nicht angefochten ha- ben (vgl. AGVE 1990, S. 493, Erw. 2a). Dies lässt sich unter keinen Um- ständen rechtfertigen. Aus diesem Grund darf aus der Nichtberücksichti- gung von nachträglichen Leistungen oder nachträglich eingetretenen Um- ständen auch nicht auf eine Unverhältnismässigkeit der Nichtpromotion ge- schlossen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.219 vom 11. Dezember 2024, Erw. II/2). Die nachträglichen schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin dürfen folglich bei der Überprüfung des umstritte- nen Promotionsentscheids nicht herangezogen werden. Ohnehin wäre aufgrund der von der Schulleitung der Kantonsschule Q._____ erstellten "Maturwarnung" vom 12. Februar 2025 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 12. Februar 2025) nicht von einer markanten Verbes- serung auszugehen. Demnach lagen seinerzeit vier Noten der Beschwer- deführerin unter der Note 4, was zu einem Saldo von vier Minuspunkten führte. Entsprechend schätzte die Schulleitung der Kantonsschule auf- grund der Zwischenbewertungen und der Hochrechnung von Ende Januar 2025 das Bestehen der Maturitätsprüfung (zu Recht) als gefährdet ein. Dies gilt unabhängig davon, dass ihr – aus welchen Gründen auch immer – erst ab anfangs Dezember 2024 ein Nachteilsausgleich gewährt wurde. 5. An den obigen Ausführungen ändert die mittlerweile fachärztlich diagnosti- zierte ADHS nichts. Der erste fachärztliche Bericht mit einer Verdachts- diagnose auf ADHS datiert vom 1. Juli 2024, die definitive Bescheinigung der Diagnose ADHS erfolgte mit ärztlichem Zeugnis vom 29. August 2024. Wie die Vorinstanz (und auch die Schulleitung der Kantonsschule Q._____) zu Recht ausführten, hat die Beschwerdeführerin fraglos Anspruch auf ei- nen (ihr mittlerweile gewährten) Nachteilsausgleich. Dieser kann aber nicht rückwirkend für eine hypothetische Beurteilung ihrer Leistungen im dritten Schuljahr oder für eine (nachträgliche) günstige Prognose nach Art. 6 Abs. 2 Maturitätsverordnung (siehe oben Erw. II/4.3) herangezogen wer- den. Gemäss § 3a Abs. 2 Maturitätsverordnung sind die betreffenden Nachweise rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen. - 12 - 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf den umstrittenen negati- ven Promotionsentscheid die Vorinstanz das Vorliegen einer günstigen Prognose für die Anwendung der Ausnahmeklausel in § 6 Abs. 2 Maturi- tätsverordnung rechtsfehlerfrei verneint hat. Nicht berücksichtigt werden dürfen die nachträglich gestellte ADHS-Diagnose, der mittlerweile ge- währte Nachteilsausgleich sowie die Leistungen der Beschwerdeführerin in der 4. Klasse des Gymnasiums. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. 1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 3. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement BKS, Rechtsdienst Generalsekretariat Mitteilung an: die Kantonsschule Q._____, Rektorat - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich